Wildschadensersatz bei der Jagdpacht: wer haftet wirklich?
Das Bundesjagdgesetz sieht in § 29 BJagdG vor, dass für bestimmte Wildschäden grundsätzlich die Jagdgenossenschaft haftet. In der Praxis ändert das aber wenig: In nahezu jedem Pachtvertrag wird diese Haftung vertraglich vollständig auf den Pächter übertragen — und genau das ist der Punkt, an dem viele angehende Pächter überrascht werden.
Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen können sich schnell zu erheblichen Summen aufsummieren, besonders in Revieren mit hohem Schwarzwild- oder Rehwildbestand. Wer einen Pachtvertrag unterschreibt, ohne sich mit der Wildschadensregelung im Detail auseinanderzusetzen, kann am Ende eines Jagdjahres mit einer Rechnung konfrontiert werden, die die Pachtzinshöhe deutlich übersteigt.
Deshalb lohnt sich vor der Unterschrift ein genauer Blick auf drei Fragen: Wie ist die Wildschadensersatzregelung im Vertrag konkret formuliert? Gibt es eine Deckelung auf einen Höchstbetrag pro Jahr? Und wie hoch waren die tatsächlichen Wildschäden in den vergangenen Jahren in diesem Revier — eine Frage, die man beim Verpächter direkt stellen sollte.
Manche Verträge sehen eine anteilige Regelung mit der Jagdgenossenschaft vor, andere verlagern das volle Risiko auf den Pächter. Beides ist verbreitet und für sich genommen nicht ungewöhnlich — entscheidend ist, dass die Regelung vor Vertragsschluss verstanden und nicht erst im Schadensfall entdeckt wird.