In NRW ist der Begehungsschein für die meisten der realistische Weg ins Revier – und das Landesjagdgesetz verpflichtet große Reviere sogar, welche auszugeben. Hier finden Sie freie Begehungsscheine in Nordrhein-Westfalen.
Der Begehungsschein ist in Nordrhein-Westfalen für die meisten Jägerinnen und Jäger nicht die zweitbeste Lösung, sondern die einzige realistische. Das Land ist dicht besiedelt, die Reviere sind vergleichsweise klein geschnitten und fast durchgehend verpachtet, und auf jedes frei werdende Revier kommen mehr Bewerber als in den ostdeutschen Flächenländern. Wer nach der Jägerprüfung regelmäßig jagen will, ohne sich für neun Jahre an ein Revier zu binden, kommt über eine Jagderlaubnis ins Revier – und in NRW ist das rechtlich besser abgesichert als in den meisten anderen Bundesländern.
Unterschieden wird zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Begehungsschein. Der unentgeltliche geht in der Praxis fast immer an Menschen, die der Revierinhaber bereits kennt: an den Nachbarn, an den langjährigen Ansitzbegleiter, an das Mitglied desselben Hegerings. Wer neu ins Land zieht, wird ihn selten angeboten bekommen. Der entgeltliche Schein ist der Regelfall des offenen Marktes, und für ihn schreibt § 12 Abs. 3 LJG-NRW ausdrücklich die Schriftform vor. Ein Handschlag am Hochsitz ist nett, aber er ist kein entgeltlicher Jagderlaubnisvertrag.
Neben dem Jahresentgelt steht in vielen NRW-Anzeigen ein zweiter Posten: der Hegebeitrag, manchmal als Geldbetrag, häufiger als Pflichtstunden für Kanzelbau, Kirrungspflege, Ansitzleiterunterhalt oder Wildackerarbeit. Beides gehört in die Anzeige und beides gehört in den Vertrag. Der häufigste Streit im ersten Jahr entsteht nicht am Geld, sondern an der Frage, wie viele Stunden gemeint waren.
Diese Regel kennt kaum jemand, und sie ist der konkreteste Hebel, den das nordrhein-westfälische Jagdrecht einem Suchenden in die Hand gibt. Nach § 11 Abs. 1 LJG-NRW ist die Zahl der Jagdpächter beschränkt: bis 300 Hektar auf zwei, darüber für jede weiteren vollen 150 Hektar auf je einen weiteren. Und nach § 12 Abs. 2 LJG-NRW gilt: Ist ein Jagdbezirk von mehr als 300 Hektar an eine geringere als die danach zulässige Zahl von Pächtern verpachtet, so ist der Pächter verpflichtet, für jede vollen jagdlich nutzbaren 150 Hektar oberhalb von 300 Hektar eine Jagderlaubnis zu erteilen.
Ein Beispiel: Ein Waldrevier von 600 Hektar im Hochsauerlandkreis, allein gepachtet. Zulässig wären zwei Pächter bis 300 Hektar plus zwei weitere für die restlichen 300 – der Alleinpächter schuldet also Jagderlaubnisse. Inhalt und Umfang vereinbaren Pächter und Jagdgast miteinander, die Pflicht als solche steht aber im Gesetz. Und sie lässt sich nicht dadurch abarbeiten, dass die Erlaubnis an jemanden geht, der ohnehin schon Pächter ist oder bereits eine Erlaubnis hält (§ 12 Abs. 4). Wer ein großes, dünn besetztes Revier in seiner Nähe kennt, hat damit einen sachlichen Anlass für eine Anfrage – kein Betteln, sondern eine Frage nach einer gesetzlichen Pflicht.
Drei Erwartungen begegnen Ihnen in NRW immer wieder. Der Schießübungsnachweis nach § 17a Abs. 3 LJG-NRW ist Pflicht für jede Bewegungsjagd auf Schalenwild und darf nicht älter als ein Jahr sein; ohne ihn bleibt Ihnen die Jagdart verschlossen, die in vielen Revieren den Herbst trägt. Ein brauchbarer Jagdhund ist bei Such- und Bewegungsjagden, bei Schnepfen und Wasserwild und bei jeder Nachsuche vorgeschrieben (§ 30 LJG-NRW) – wer einen führt, ist in jedem Revier willkommener als jeder Bewerber ohne. Und die Bereitschaft zur Mithilfe entscheidet in der Praxis öfter über die Vergabe als die Höhe des gebotenen Entgelts.
Das Angebot verteilt sich nach Landschaft, nicht nach Verwaltungsgrenze. Im Sauerland, im Siegerland und in der Eifel liegen die Schalenwildreviere; hier sind Begehungsscheine teurer, dafür mit Reh-, Rot- und Schwarzwild. Im Münsterland, am Niederrhein und in Teilen von Ostwestfalen dominieren Feld- und Niederwildreviere in den Kreisen Steinfurt, Borken, Kleve und Höxter – oft günstiger, mit Hase, Fasan und Ente, und mit einer Schwarzwildstrecke, die in den Maisjahren erheblich gewachsen ist. Das Bergische Land und der Teutoburger Wald liegen dazwischen.
Zeitlich lohnt sich Aufmerksamkeit im Spätwinter und frühen Frühjahr. Weil Begehungsscheine üblicherweise im Takt des Jagdjahres laufen, das am 1. April beginnt, entscheidet sich in den Wochen davor, wer im kommenden Jahr mitjagt – und dann wird auch klar, wo jemand aufhört. Wer im Hochsommer sucht, sucht in der ruhigsten Phase des Marktes. Ein hinterlegter Suchauftrag nimmt Ihnen diese Taktung ab, weil die Benachrichtigung kommt, wenn das Angebot erscheint, und nicht, wenn Sie zufällig nachsehen.
Vier Fragen, die Sie vor der Unterschrift geklärt haben sollten: Welche Wildarten umfasst der Abschuss tatsächlich, und ist er auf Stückzahlen begrenzt? Wie lange gilt der Schein, und verlängert er sich automatisch? Dürfen Sie vorhandene Ansitzeinrichtungen mitbenutzen oder nur eigene errichten – und wenn eigene, wem gehören sie am Ende? Was genau ist mit Mithilfe gemeint, in Stunden ausgedrückt? Wer diese vier Punkte schriftlich hat, streitet im dritten Jahr nicht darüber.
Bundesweit: Alle Begehungsscheine in Deutschland.
Ausführlicher im Ratgeber: Die Hegebeitrags-Falle beim Begehungsschein · Begehungsschein: der Einstieg für Jungjäger