Wildschaden melden: Fristen, Ablauf und Wildschaden im Mais
Wer Wildschaden melden muss, hat wenig Zeit. Besonders Wildschaden im Mais durch Schwarzwild kann innerhalb einer Nacht große Flächen betreffen. Landwirte und Grundeigentümer sollten deshalb die Anmeldefrist, das Verfahren und die Beweissicherung kennen, Pächter ebenso, weil sie meist die Ersatzpflicht trifft.
Frist und Anmeldung
Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz, wenn der Geschädigte den Schaden nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er davon erfahren hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erfahren müssen. Zuständig ist nach Landesrecht meist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Das gilt bundesweit, die Einzelheiten regelt das Land.
Für Sonderfälle wie Forstflächen oder Sonderkulturen gelten teils abweichende Regeln, etwa feste Meldetermine. Prüfen Sie das im Landesjagdgesetz oder fragen Sie bei Gemeinde und Jagdbehörde nach.
Viele Gemeinden stellen ein Formular zur Wildschadensmeldung bereit, oft im Rathaus oder auf der Internetseite. Ein bestimmtes bundeseinheitliches Formular gibt es nicht. Eine Meldung per Brief oder E-Mail genügt oft, wenn sie rechtzeitig und mit den nötigen Angaben eingeht.
Das sollte in der Meldung stehen:
- Name und Anschrift des Geschädigten
- Lage des Grundstücks, Flurstück und Größe der geschädigten Fläche
- Kultur, hier Mais, und Entwicklungsstand
- Datum der Feststellung und vermutete Wildart
- Name des Jagdausübungsberechtigten, wenn bekannt
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren ist in den Ländern unterschiedlich geregelt, folgt aber meist diesem Muster:
- Anmeldung bei der Gemeinde
- Vorverfahren: Die Gemeinde lädt Geschädigten und Jagdausübungsberechtigten zur Einigung ein
- Schätzung durch einen Wildschadensschätzer, wenn keine Einigung gelingt
- Vorbescheid oder Feststellung durch die Gemeinde
- Bei weiterem Streit: Klage beim zuständigen Gericht
Wer den Schaden zahlt, regelt der Pachtvertrag. Im Kern haftet bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk meist der Pächter, falls der Vertrag nichts anderes vorsieht. Mehr dazu in Wildschadensersatz in der Jagdpacht.
Wildschaden im Mais
Schwarzwild nimmt Mais vor allem in der Milchreife und Teigreife, weil die Kolben dann süß und weich sind. Das Schadensbild: niedergetretene Stängel, abgebrochene Kolben, aufgebrochene Wechsel durch das Feld, Kolbenreste und Losung. Rehwild und Dachse verursachen weniger auffällige Schäden.
Die Höhe des Schadens zeigt sich erst nach der Reife. Deshalb schätzt man Mais meist in zwei Schritten: eine Vorschätzung bei der Meldung und eine Endschätzung kurz vor oder bei der Ernte, wenn der Ertragsausfall sichtbar ist. Der Schätzer vergleicht den tatsächlichen Ertrag mit dem erwartbaren, auch mit Blick auf Sorte, Lage und Nachbarflächen. Bleiben Teile des Feldes unbeschädigt, helfen sie als Vergleich.
Fotografieren Sie das Feld aus mehreren Blickwinkeln, mit Datum und einem Maßstab, und notieren Sie die betroffene Fläche. Bewahren Sie Aussaat- und Düngerechnungen auf, weil der Schätzer sie zur Ermittlung des erwartbaren Ertrags heranziehen kann. Wer eine Mitverantwortung trägt, etwa weil Schutzmaßnahmen fehlten, riskiert nach Landesrecht einen Abzug vom Ersatz.
Vorbeugen
Mit wenigen Schritten sinkt das Risiko:
- Bejagung auf Schwarzwild vor und in der Maisreife verstärken, mit Bejagungsschneisen im Feld
- Schutzzäune, auch Elektrozäune, für gefährdete Flächen
- frühe Absprache zwischen Landwirt und Jagdausübungsberechtigtem
Wer Reviere pachten will, sollte die Wildschadenslage kennen; mehr zur Jagdpacht und zum Jagdrevier finden.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Wildschaden zu melden?
Nach § 34 BJagdG eine Woche ab Kenntnis. Für Forstflächen und Sonderfälle können abweichende Fristen gelten.
Wo melde ich Wildschaden im Mais?
Bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Fragen Sie dort nach dem Formular für die Wildschadensmeldung.
Wer bezahlt den Wildschaden im Mais?
Meist der Jagdpächter, wenn der Pachtvertrag keine andere Regel enthält. In Eigenjagdbezirken trifft es den Eigentümer des Jagdrechts.